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Reisebedingungen:
Sehr geehrter Reisegast,
wir setzen unser ganzes Können u. Wissen ein, um Ihre Reise sorgfältig
vorzubereiten u. so reibungslos wie möglich abzuwickeln. Allerdings geht
es nicht ohne die nachfolgenden Reisebedingungen. Sie ergänzen die Vorschriften
der §§ 651 a bis I BGB über den Pauschalreisevertrag u. die Informationsverordnung
für Reiseveranstalter u. führen diese Vorschriften aus. Bitte lesen
Sie diese Bedingungen sorgfältig durch. Der Inhalt wird Bestandteil des
durch Buchung zustande kommenden Reisevertrages. zwischen der Firma Yeti Sport
& Reisen (folgend Reiseveranstalter genannt) u. dem einzelnen Reiseteilnehmer
(nachstehend "Reisegast" genannt).
1 . Abschluß des Reisevertrages:
1.1 Mit der Reiseanmeldung, die mündlich, schriftlich, per Telefon o. E-Mail
erfolgen kann, bietet der Reisegast dem Reiseveranstalter den Abschluß
eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung o. eines speziellen
Angebotes, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage u. dieser
Reisebedingungen verbindlich an.
1.2 Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung an den Reisegast
zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei o. unverzüglich nach Vertragsschluß
erhält der Reisegast die schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung
übermittelt.
1.3 Der Anmeldende haftet für alle Verpflichtungen von mit angemeldeten
Reiseteilnehmern aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche,
gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.
2. Leistungsverpflichtung
2.1 Die Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters ergibt sich ausschließlich
aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den
Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt, bzw. der Reiseausschreibung unter
Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen Hinweise u. Erläuterungen.
2.2 Leistungsträger (z.B. Hotels, Taxiunternehmen) u. Reisebüros sind
nicht bevollmächtigt für den Reiseveranstalter Zusicherungen zu geben
o. Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung o. die Buchungsbestätigung
des Reiseveranstalters hinausgehen o. im Widerspruch dazu stehen o. den bestätigten
Inhalt des Reisevertrages abzuändern.
3. Anzahlung u. Restzahlung
3.1 Mit Vertragsschluß ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis
angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart
ist, 10 % des Reisepreises, mindestens jedoch 50,- € pro Person.
3.2 Die Restzahlung ist, falls nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist,
2 Wochen vor Reisebeginn zu zahlen, wenn feststeht, daß die Reise nicht
mehr aus den in Ziffer 6. genannten Gründen abgesagt werden kann.
3.3 Die Reiseunterlagen erhält der Reisegast nach vollständiger Bezahlung
des Reisepreises ausgehändigt.
3.4 Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis
nach Aushändigung der Buchungsbestätigung sofort zu zahlen.
4. Preis- u. Leistungsänderungen
4.1 Änderungen u. Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages,
die nach Vertragsabschluß notwendig werden, u. die von Yeti nicht wider
Treu u. Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen
o. Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung
der Reiseleistung führen u. den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet
sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen
u. Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls
wird dem Kunden ein kostenloser Rücktritt angeboten.
4.2 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft, der Verpflegungsart,
der Beförderungsart (Umbuchung) so erhebt der Reiseveranstalter bis 30
Tage vor Reisebeginn eine Umbuchungsgebühr von Euro 25,- je Änderungsvorgang.
Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen können, sofern
ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt
vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen u. gleichzeitiger Neuanmeldung
durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur
geringfügige Kosten verursachen.
5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
5.1 Nimmt der Reisegast einzelne Reiseleistungen infolge
vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit o. aus anderen, nicht vom Reiseveranstalter
zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des
Reisegastes auf anteilige Rückerstattung. Der Reiseveranstalter zahlt an
den Reisegast jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald u. soweit sie
von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den Reiseveranstalter
zurückerstattet worden sind.
6. Rücktritt u. Kündigung durch den Reiseveranstalter
6. 1 der Reiseveranstalter kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen,
wenn der Reisegast die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung
nachhaltig stört o. wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält,
daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt
der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Gesamtpreis, muß
sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen
lassen, den er aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt,
einschließlich der eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen
Beträge. Die örtlichen Bevollmächtigen des Reiseveranstalters
sind berechtigt, die Rechte des Reiseveranstalter wahrzunehmen.
6.2 der Reiseveranstalter kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung
genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom
Reisevertrag zurücktreten: a) der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem
Reisegast gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären,
wenn feststeht, daß die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
nicht durchgeführt wird. b) Ein Rücktritt des Reiseveranstalters später
als zwei Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig. Ausnahme sind Tagesausflüge
(3 Tage vorher) u. Wochenendausflüge (1 Woche vorher).
7. Rücktritt oder Umbuchung durch den Kunden
7.1 Der Reisegast kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber
dem Reiseveranstalter, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten.
7.2 In jedem Fall des Rücktritts durch den Reisegast, stehen dem Reiseveranstalter
unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen u. die gewöhnlich
mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale
Entschädigungen zu:
a) bis 31 Tage vor Reisebeginn 10% des Reisepreises, mind. € 25,- b) vom
30. bis 22. Tage vor Reisebeginn 20% des Reisepreises. c) vom 21 . bis 1 5.
Tage vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises d) vom 14. Tag bis 7. Tage vor Reisebeginn
50 % des Reisepreises e) ab dem 6. Tage bis zum Reisebeginn 80% des Reisepreises
7.3 Dem Reisegast ist es gestattet, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, daß
ihm tatsächlich keine o. geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale
entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisegast nur zur Zahlung der tatsächlich
angefallenen Kosten verpflichtet.
7.4 der Reiseveranstalter behält sich vor, im Einzelfall eine höhere
Entschädigung, entsprechend entstandener, dem Reisegast gegenüber
konkret zu beziffernder u. zu belegender Kosten zu berechnen.
7.5 Es wird darauf hingewiesen, daß der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche
Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag gilt,
sondern in diesem Fall der Reisegast zur vollen Bezahlung des Reisepreises verpflichtet
bleibt.
8. Obliegenheiten u. Kündigung des Reisegastes
8.1 Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige
ist dahingehend konkretisiert, daß der Reisegast verpflichtet ist, auftretende
Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung des Reiseveranstalters
anzuzeigen u. Abhilfe zu verlangen.
8.2 Ist keine örtliche Reiseleitung eingesetzt u. nach den vertraglichen
Vereinbarungen auch nicht geschuldet (s. hierzu auch die Reiseausschreibung
!), so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, dem Reiseveranstalter direkt unter
der nachfolgenden bezeichneten Adresse, Telefon- u. Faxnummer, unverzüglich
Nachricht über die Beanstandungen zu geben u. um Abhilfe zu ersuchen.
8.3 Ansprüche des Reisegastes entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisegast
obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
8.4 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt,
so kann der Reisegast den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die
Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbarem
Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn Yeti
bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung, örtliche Agentur) eine ihnen vom
Reisegast bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe
zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich
ist o. vom Reiseveranstalter o. den Beauftragten verweigert wird o. wenn die
sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisegastes
gerechtfertigt wird.
8.5 Die gesetzliche Obliegenheit des Kunden nach § 651 g Abs. 1 BGB, reisevertragsrechtliche
Gewährleistungs-ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend
zu machen, wird in Bezug auf den mit dem Reiseveranstalter abgeschlossenen Reisevertrag
wie folgt konkretisiert: a) sämtliche Ansprüche, die i. Zusammenhang
mit dem Reisevertrag, bzw. den vom Reiseveranstalter erbrachten Leistungen stehen,
gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der Reiseteilnehmer ausschließlich
nach dem Ende der Reise u. zwar innerhalb eines Monates nach dem vertraglich
vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem Reiseveranstalter geltend
zu machen. b) die Geltendmachung u. Fristwahrung kann nur ggü. Dem Reiseveranstalter
unter u.g. Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend
empfohlen. c) durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen Regelungen
über eine unverschuldete Fristversäumnis durch den Kunden sowie die
Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist unberührt.
9. Haftung
9.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die
nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung
vor-, neben- o. nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt, soweit a) ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt o. b) der Reiseveranstalter für
einen dem Reisegast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2 der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang
mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.) u. die in der konkreten Leistungsbeschreibung
ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
9.3 Wird im Rahmen einer Reise o. zusätzlich zu dieser eine Beförderung
im Linienverkehr erbracht u. dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungs-ausweis
ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern
er in der Reiseausschreibung u. in der Reisebestätigung ausdrücklich
darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung
selbst.
10. Verjährung, Abtretungsverbot
10.1 Ansprüche des Reisegastes gegenüber der Reiseveranstalter, gleich
aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Reisegastes
aus unerlaubter Handlung - verjähren nach 1 Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen
Rückreisedatum. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus
der Verletzung von vor- u. nachvertraglichen Pflichten u. den Nebenpflichten
aus dem Reisevertrag. Schweben zwischen dem Gast u. dem Reiseveranstalter Verhandlungen
über geltend gemachte Ansprüche o. die den Anspruch begründenden
Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Reisegast o. der Reiseveranstalter
die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens
3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
10.2 Eine Abtretung jeder Ansprüche des Kunden aus Anlaß der Reise,
gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen.
Ebenso ist ausgeschlossenen deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.
11. Gerichtsstand, Sonstiges
11.1 Der Gast kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
11.2 Für Kunden, die keinen allgemeinen Wohn- o. Geschäftssitz in
Deutschland haben, findet ausschließlich, auf das gesamte Rechts- u. Vertragsverhältnis
zwischen dem Reiseveranstalter u. dem Kunden, deutsches Recht Anwendung.
11.3 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz
des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute,
juristische Personen des öfftl. o. priv. Rechts o. Personen, die Ihren
Wohnsitz o. gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, o. deren Wohnsitz
o. gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalter maßgebend.
Reiseveranstalter:
Yeti Sport & Reisen,
Inh. Joachim Eck
Donnerschweerstr. 48
26123 Oldenburg
Tel. 0441 - 85 6 85
Fax 0441 - 88 59 290
Servicenummer am Fluß: 0175 - 8 311 311